Rechtsformen, Unternehmensformen in Österreich

Sie denken über eine Neuorientierung oder Firmengründung nach? Gerade angesichts der wirtschaftlichen Lage Österreichs ist diese Möglichkeit der beruflichen Veränderung für viele ein Thema. Um sich über mögliche Geschäftspartner im Vorfeld zu erkundigen oder sich einen Überblick über die Firmenlandschaft Österreichs zu verschaffen, bietet firmen-informationen.at wertvolle Informationen. Passend zum Thema hier eine Übersicht über die möglichen Rechtsformen in Österreich.

EINZELUNTERNEHMEN

Das Unternehmen wird vom Inhaber selbst und in eigen­em Namen geführt. Er haftet für alle Verbindlichkeiten un­beschränkt. Wenn Umsätze und Größe des Unternehm­ens sich noch in geringem Rahmen bewegen, so gelten die Firmeninhaber in Österreich grundsätzlich als Kleinge­werbetreibende. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt unter einem jährlichen Umsatzerlös von 700.000 freiwillig.

GMBH

Diese Gesellschaftsform ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Allerdings ist ein Mindeststammkapital von 35.000 Euro einzubringen – in Deutschland sind es nur 25.000 Euro. Bei neu zu gründenden GmbHs kann das Stammkapital für die ersten 10 Jahre auf 10.000,00 Euro beschränkt werden, wovon die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Für die Gründung der GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Notariatsakt) erforderlich. Die GmbH kann aber auch von einer Person durch Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft gegründet werden. Die GmbH entsteht als Rechtssubjekt mit der Eintragung in das Firmenbuch.

Gesbr

Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft handelt im Namen aller Gesellschafter, die damit in voller Höhe und persön­lich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Erst wenn der Umsatz der GESBR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, muss sie als OG oder KG in das Firmenbuch eingetragen werden.

OG

Eine Offene Gesellschaft kann für jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten gegründet werden. Die Gesellschafter haften in vollem Umfang. Die Gründung der OG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Die OG entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist kein Stammkapital erforderlich.

KG

Ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma. Es muss mindestens einen vollhaft­enden Gesellschafter, den Komplementär, geben sowie mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den Kommanditisten. Die Kommanditgesellschaft wird im Firmenbuch einge­tragen. Diese Rechtsform ist grundsätzlich gleich strukturiert wie die OG und kommt daher eher selten vor, da sich oft keine persönlich haftenden Gesellschafter finden.

GMBH & CO. KG

Sie ist eine Besonderheit der KG und relativ häufig anzu­treffen, denn in diesem Fall ist die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin. Es werden die Vorteile der Personengesellschaft (keine Körperschaftssteuer) mit den Vorteilen der GmbH (nur beschränkte Haftung der Gesellschafter) verbunden. Diese Rechtsform wird in der Literatur oft als ideal für deutsche Unternehmen be­zeichnet, die in Österreich geschäftlich aktiv werden möchten. Denn eine bereits vorhandene deutsche GmbH kann hier als persönlich haftender Gesellschafter der österreichischen GmbH & Co. KG eingesetzt werden.

STILLE GESELLSCHAFT

Eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung an einem österreichischen Unternehmen. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft muss notariell beglaubigt sein. Beteiligt sich jemand also nur mit einer reinen Kapitaleinlage und ohne Anspruch auf Mitwirkung und Mitführung an einer Personengesellschaft, liegt eine so genannte Stille Gesell­schaft vor.

AG

Die Aktiengesellschaft wird vor allen Dingen von Großunter­nehmen bevorzugt. Die Haftungsgrundlage ist das Grundkapital von zumindest 70.000 Euro. Die Gesell­schafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die eigenverantwortliche Führung der Aktiengesellschaft obliegt dem Vorstand, der vom Auf­sichtsrat bestellt wird. Der Aufsichtsrat wird in der Haupt­versammlung von den Aktionären bestellt und überwacht und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (GEN)

Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Ziel ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. In der Praxis gibt es beispielsweise Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Das Gen ist juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Genossenschaft setzt sich aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zusammen. Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch den Vorstand.

ZWEIGNIEDERLASSUNG

Wer in Österreich eine Zweigniederlassung seines deut­schen Unternehmens gründen möchte, der benötigt für die Eintragung ins Handelsregister, also ins Firmenbuch, eine Abschrift des Gesellschaftervertrages in beglaubigter Form. Daraus muss ersichtlich sein, dass die Gründung einer Zweigniederlassung zulässig ist. Zudem ist unter anderem ein be­glaubigter Handelsregisterauszug, eine Musterzeichnung eines inländischen, österreichischen Vertreters und ein Gutachten der Wirtschaftskammer über die ordnungsge­mäße Errichtung der Niederlassung nötig. Hilfestellung bei der Gründung einer Zweigniederlassung gibt es unter anderem auch bei der Deutschen Handelskammer in Österreich.

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