Startup und Firmengründung: Unternehmensformen in der Schweiz

Wer beabsichtigt, in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, sollte vorab über die Rechtsformen, die Gründungsanforderungen sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile Bescheid wissen.

Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Für Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines EU-Staats oder aber eines Staats im Rahmen der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) gilt in der Schweiz Personenfreizügigkeit. Solche Staatsangehörige haben einen Anspruch auf freien Aufenthalt sowie freie Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dies gilt sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige und Gründer.

Rechtsformen im Überblick

Am weitesten verbreitet sind in der Schweiz die Rechtsformen AG (Aktiengesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie Einzelfirma und Kollektivgesellschaft.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die GmbH eine Kapitalgesellschaft, in der jeder Gesellschafter nur bis zur Höhe seines Stammkapitals haftet. Als die in der Schweiz am häufigsten gegründete Rechtsform eignet sich die GmbH besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Zu den Gründungsanforderungen gehört ein Mindestkapital von 20.000 CHF. Die Mindestanzahl an Personen liegt bei einem Gesellschafter sowie einem Geschäftsführer. Beides kann allerdings auch von einer einzelnen Person übernommen werden. Hierbei muss mindestens ein Geschäftsführer mit Zeichnungsberechtigung einen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Die Vorteile dieser Rechtsform liegen primär im relativ geringen Startkapital und in der beschränkten Haftung der Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einspringen müssen. Ein möglicher Nachteil zeigt sich in der bestehenden Publikationspflicht bezüglich der Stammanteilsverteilung.

Aktiengesellschaft

Die auch in der Schweiz beliebte Rechtsform AG ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Haftung bezieht sich ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen und Gesellschafter haften demnach nicht mit ihrem Privatvermögen. Die AG eignet sich insbesondere für größere Vorhaben und gewinnorientierte Unternehmen. Das Mindestkapital bei AG-Gründung liegt bei 100.000 CHF, wovon mindestens 50.000 CHF einbezahlt (liberiert) werden müssen. Die Mindestanzahl an Gründungspersonen liegt bei einem Aktionär sowie einem Verwaltungsrat (oberstes Exekutivorgan). Diese Rollen können auch von einer Person übernommen werden. Hierbei muss zudem mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats auch seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Vorteile dieser Rechtsform finden sich in der Anonymität der Aktionäre, in der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftbarkeit und in der einfach zu handhabenden Aktienübertragung.

Die hohen Kosten für Gründung und Administration sowie das enorme zu leistende Mindestkapital sind als Nachteile anzusehen.

Kollektivgesellschaft

Durch Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer natürlicher Personen zu einem Unternehmen mit gemeinsamen gewerblichen Zielen kann die Rechtsform der Kollektivgesellschaft gegründet werden. Gerade für sehr kleine oder besonders personenabhängige Unternehmen eignet sich diese Unternehmensform. Sie findet sich etwa in IT-Kleinunternehmen oder in Fachgeschäften. Die einzigen Anforderungen bestehen in der Mindestanzahl von zwei natürlichen Gründungspersonen und dem Nachweis eines Domizils in der Schweiz durch einen der Gesellschafter (ohne Wohnsitzpflicht).

Vorteile finden sich in den geringen Anforderungen, so ist etwa kein Mindestkapital nötig. Zudem ist die Handhabe der Gewinnausschüttungen flexibel regelbar.

Nachteile finden sich in der unbeschränkten Haftbarkeit der beteiligten Gesellschafter und darin, dass Arbeitslosenhilfe entfällt.

Einzelfirma

Die von vielen Gründern gewählte Rechtsform der Einzelfirma stellt eine Unternehmensform ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. In Kleinstfirmen ist diese Form geeignet, wenn nur eine Person Firmeninhaber ist. Einzige Gründungsanforderung ist der Nachweise eines Domizils in der Schweiz durch den Inhaber (eine Wohnsitzpflicht liegt auch hier nicht vor).

Die Vorteile umfassen hier die geringen Anforderungen, das entfallende Startkapital und die Abwesenheit von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Problematisch ist hier die unbeschränkte Haftung des Gründers, auch mit dem Privatvermögen. Weitere Nachteile finden sich in der mangelnden Beteiligungsmöglichkeit von Geschäftspartnern sowie in der entfallenden Arbeitslosenunterstützung.

Von Redaktion

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